Warum wird eingemessen?
Beispiele:
-Wohngebäude
-Nebengebäude ab 10m² Grundfläche (Schuppen)
-Gartenhäuser ab 24m² Grundfläche (mit Überdachung)
-Industriegebäude
-Windkraftanlagen
-sonstige technische Anlagen
Nach Fertigstellung kann das Gebäude (oder die sonstige technische Anlage) von einem ÖbVI mit Grenzbezug eingemessen werden. Nicht zu verwechseln mit der Absteckung (hier wird dem Baubetrieb die Lage des Bauvorhabens auf der Baustelle angezeigt).
Warum wird eingemessen?
Kosten
Die Kosten richten sich einheitlich für Thüringen nach der Kostenordnung (ab: 2010 ThürVwKostOVerm). Sie basieren im Wesentlichen auf dem Rohbauwert des Gebäudes oder technischen Anlage. Kostenermäßigung wird bei gleichzeitiger Einmessung benachbarter Gebäude gewährt.
Aktuelles zur Gesetzeslage (Stand Juli 2012):
Die Pflicht zur Gebäudeeinmessung nach §23 ThürVermGeoG wurde mit dem Änderungsgesetz aufgehoben. Ungeachtet dessen kann das Gebäude nach wie vor mit Grenzbezug in das Liegenschaftskataster eingemessen werden und damit die Flurkarte aktuell und präzise gehalten werden.
Aktuelles zur Gesetzeslage (Stand Juni 2012):
Die Gebäudeeinmessung ist nach wie vor Bestandteil des Vermessungsgesetzes und verpflichtet den Eigentümer eines Gebäudes, dieses innerhalb von 2 Monaten nach Fertigstellung oder Veränderung kostenpflichtig einmessen zu lassen.
Derzeit wird im Landtag eine Änderung dieses Gesetzes diskutiert: Anstatt der Einmessung mit Grenzbezug vor Ort soll eine drei- bis fünfjährige Befliegung ausreichen. Die Gebäude sollen somit nur aus dem Luftbild in die Flurkarte übertragen werden.
Nach Auffassung verschiedener Verbände würde dadurch einerseits die Aktualität und Genauigkeit der Amtlichen Flurkarte eingeschränkt und andererseits wird bei den Kosten das Verursacherprinzip verletzt. Es bleibt also spannend, ob die Rechtssicherheit und Aktualität des Liegenschaftskatasters künftigen Anforderung weiterhin genügen kann.